Über uns

Wirken und Überzeugungen im Kinderschutzbund des Kreisverbands Augsburg.

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Unser Leitbild

im Kinderschutzbund Augsburg

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Lobby für Kinder

Wir setzen uns für die Rechte aller Kinder und Jugendlichen auf gewaltfreies Aufwachsen und Beteiligung ein. Wir stärken sie bei der Entfaltung ihrer Fähigkeiten. Wir mischen uns zugunsten der Kinder ein – in der Bundes- und Landesgesetzgebung, bei Planungen und Beschlüssen in unseren Städten und Gemeinden.

Starke Eltern und starke Kinder

Wir wollen starke, selbstbewusste Kinder. Deshalb unterstützen wir Eltern in ihrer Erziehungskompetenz und in ihrem Alltag, z.B. durch Kurse, Beratung und praktische Entlastung.

Vorbeugen ist besser

Wir unterstützen, entlasten und fördern Kinder und ihre Familien, bevor sie in Krisen und Probleme geraten.

Bessere Lebensbedingungen

Wir fordern eine Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen der Kinder und Familien, eine kinderfreundliche und gesunde Umwelt und gute Einrichtungen für Kinder und Jugendliche. Durch vielfältige praktische Angebote gestalten wir eine lebenswerte Zukunft für unsere Kinder mit.

Viele Aktive – starker Verband

Die besondere Stärke unseres Verbandes kommt aus dem freiwilligen Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger. In unseren Projekten und Einrichtungen arbeiten nicht bezahlte und bezahlte Kräfte eng zusammen. Wir sind demokratisch organisiert und tragen alle Beschlüsse gemeinsam. Gemeinsam für die Zukunft aller Kinder.

Das Leitbild unseres Bundesverbandes finden Sie hier:

Unser Vorstand

des Augsburger Kinderschutzbundes e.V.

Foto von Markus Beck

Markus Beck

1. Vorsitzender

Ich bin verheiratet, für unsere 2 Kinder (noch) der stärkste Papa der Welt und Wirtschaftsanwalt mit der Leidenschaft, Interessen zu klären und durchzusetzen. Jedes Kind hat bedeutende Rechte und zwar ohne Bedingung, voraussetzungslos! Ihr Schutz ist ein Grund-Recht. Dies erst recht unter anspruchsvollen Umständen zu erkennen und mit Nachdruck zu verfolgen, hat einen nicht genug sichtbaren oder schnell vernachlässigten Wert und schafft eine unerlässliche Voraussetzung für Zukunft.

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Foto von Martha Bohus

Martha Bohus

2. Vorsitzende

Ich engagiere mich ehrenamtlich im Vorstand des DKSB Augsburg, weil er es verdient! Kinder brauchen eine Lobby – für ihre Rechte, ihr Wohlergehen, ein gewaltfreies Aufwachsen. Das leistet der Deutsche Kinderschutzbund in Augsburg durch die Stärkung und Unterstützung von Eltern und Familien, Integrationsarbeit, Angebote für Kreativität, Spiel- und Bewegungserfahrung sowie mit Beratung und Präventionsarbeit.

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Foto von Raimund Pröll

Raimund Pröll

Schatzmeister

Kinder sind unsere Zukunft! Ich engagiere mich im Kinderschutzbund, um ein Stück weit zur Sicherung dieser Zukunft beizutragen.

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Foto von Yeliz Taşkoparan-Meyer

Yeliz Taşkoparan-Meyer

Schriftführerin

Ich setze mich als Vorstandsmitglied des DKSB Augsburg für Kinder ein, da sie mir am Herzen liegen! Als Lehrerin sehe ich meine Erfahrungen im Bildungsbereich, Kinderschutz und in der interkulturellen Arbeit als Beitrag zum Kinderschutzbund Augsburg. Mein Leitsatz in der Arbeit lautet: „Nicht wegsehen, bei ihnen bleiben, zuhören, aufmerksam sein.“

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Geschäftsstelle

des Augsburger Kinderschutzbundes e.V.

Yvette Dumont

Geschäftsführung

Tel: 0821 / 45 54 06 37

Fax: 0821 / 45 54 06 – 13


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Verwaltung

 

Tel.: 0821 / 45 54 06 – 14

Fax: 0821 / 45 54 06 – 13


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Markus Beck

1. Vorsitzender

Ich bin verheiratet, für unsere 2 Kinder (noch) der stärkste Papa der Welt und Wirtschaftsanwalt mit der Leidenschaft, Interessen zu klären und durchzusetzen. Jedes Kind hat bedeutende Rechte und zwar ohne Bedingung, voraussetzungslos! Ihr Schutz ist ein Grund-Recht. Dies erst recht unter anspruchsvollen Umständen zu erkennen und mit Nachdruck zu verfolgen, hat einen nicht genug sichtbaren oder schnell vernachlässigten Wert und schafft eine unerlässliche Voraussetzung für Zukunft. Der Kinderschutzbund Augsburg setzt dafür seit 50 Jahren als freier Träger auf Menschen mit Begeisterung, auf etablierte Angebote und Mut für Visionen, auf Vertrauen, Augenhöhe und Weitsicht mit öffentlichen Stellen, Entscheidungsträgern, Gleichgesinnten und Partnern – in Augsburg, Umgebung und in der überregionalen Vernetzung.

Erfolgreicher Einfluss auf Entscheidungen verlangt, an den Anderen die nötigen Informationen zu geben. Darüber reden wir gerne, machen Sie mit oder unterstützen Sie! Es lohnt sich, garantiert.

 

Mail: vorstand@kinderschutzbund-augsburg.de

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Martha Bohus

2. Vorsitzende

Ich engagiere mich ehrenamtlich im Vorstand des DKSB Augsburg, weil er es verdient!

Kinder brauchen eine Lobby – für ihre Rechte, ihr Wohlergehen, ein gewaltfreies Aufwachsen. Das leistet der Deutsche Kinderschutzbund in Augsburg durch die Stärkung und Unterstützung von Eltern und Familien, Integrationsarbeit, Angebote für Kreativität, Spiel- und Bewegungserfahrung sowie mit Beratung und Präventionsarbeit. Diese tolle Arbeit unterstütze ich gerne.

Mail: vorstand@kinderschutzbund-augsburg.de

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Raimund Pröll

Schatzmeister

Kinder sind unsere Zukunft! Ich engagiere mich im Kinderschutzbund, um ein Stück weit zur Sicherung dieser Zukunft beizutragen.

Mail: vorstand@kinderschutzbund-augsburg.de

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Yeliz Taşkoparan-Meyer

Schriftführerin

Ich setze mich als Vorstandsmitglied des DKSB Augsburg für Kinder ein, da sie mir am Herzen liegen!
Als Lehrerin sehe ich meine Erfahrungen im Bildungsbereich, Kinderschutz und in der interkulturellen Arbeit als Beitrag zum Kinderschutzbund Augsburg. Mein Leitsatz in der Arbeit lautet: „Nicht wegsehen, bei ihnen bleiben, zuhören, aufmerksam sein.“ Auch die Sicherstellung von Chancengleichheit und einem gleichberechtigten Zugang zur Bildung für alle Kinder sind mir ein Anliegen. Mein Ziel ist es, die Rechte und das Wohlbefinden der Kinder zu fördern und an einer besseren Zukunft für sie zu arbeiten, in der sich jedes Kind geschützt fühlt. Ich bin überzeugt, dass in der Fürsorge und Förderung von Kindern die Keimzelle für eine positive Zukunft liegt.

Mail: vorstand@kinderschutzbund-augsburg.de

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Geschäftsstelle

des Augsburger Kinderschutzbundes e.V.

Dorothea Bezzel

stellvertretende Geschäftsführug

Mobil: 0176 / 45 53 29 66
Fax: 0821 / 45 54 06 - 13
Mail: d.bezzel@kinderschutzbund-augsburg.de

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Sevda Kanoglu

Verwaltung / Buchhaltung

Tel.: 0821 / 45 54 06 – 14
Fax: 0821 / 45 54 06 - 13
Mail: s.kanoglu@kinderschutzbund-augsburg.de

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Alexandra Ullmann

Familienstützpunkt K.I.D.S Mitte

Tel.: 0821 / 45 54 06 - 27
Fax: 0821/ 45 54 06 - 13
Mail: kids-mitte@kinderschutzbund-augsburg.de

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Unsere Satzung

im Kinderschutzbund Augsburg e.V.

  1. Der Verein flihrt den Namen „Der Kinderschutzbund Kreisverband Augsburg e.V. „, nachfolgend „DKSB Augsburg“ genannt.
  2. Der DKSB Augsburg hat seinen Sitz in Augsburg und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der DKSB Augsburg ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für
    – die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und die Umsetzung des UN-Ubereinkommens über die Rechte des Kindes,
    – die Verwirklichung einer kinder- undjugendfreundlichen Gesellschaft, die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen; dabei werden die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt,
    – den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
    – soziale Gerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen,
    – eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
    – die Förderung und Erhaltung einer kind- und jugendgerechten Umwelt,
    – kinder- undjugendfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen.
  2. Der DKSB Augsburg will diese Ziele erreichen, indem er im Bereich der Stadt Augsburg, des Landkreises Augsburg und des Landkreises Aichach-Friedberg insbesondere
    – Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
    – Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher ergreift oder veranlasst,
    – vorbeugend aufklärt und berät,
    – im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
    – mit anderen in Augsburg tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbaren Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinder- und jugendireundliche Initiativen fordert,
    – die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Offentlichkeitsarbeit beeinflusst,
    – Politik und Verwaltung zu kinder- und jugendfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
    – verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kmdem und Jugendlichen einfordert,
    – Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
    – Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt.
  3. Der DKSB Augsburg ist überparteilich und überkonfessionell.
  4. Mit einer Mitgliedschaft im DKSB Augsburg unvereinbar sind die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von Parteien und Organisationen, die
    – rassistische, diskriminierende, antisemitische oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder sich in diesem Sinne äußern,
    – Hass gegenüber Benachteiligten oder Minderheiten schüren oder
    – sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt billigen oder fordern.
  1. Der DKSB Augsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeirmützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der DKSB Augsburg ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des DKSB Augsburg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit der DKSB Augsburg sich aus Zuwendungen Dritter und Spenden finanziert, sollen Spenden und Zuwendungen von Personen und Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 4 wegen Unvereinbarkeit abgelehnt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
    des DKSB Augsburg. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DKSB Augsburg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergühingen begünstigt werden.
  1. Der DKSB Augsburg ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V. “ (nachfolgend „Bundesverband“ genannt) und im Verband „Der Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. “ (nachfolgend „Landesverband“ genannt). Für den DKSB Augsburg sind die Bestimmungen der §§ 22,23 der Satzung des Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassene Schiedsgerichts-/Schlichtungsordnung verbindlich.
  2. Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des DKSB Augsburg oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern des DKSB Augsburg oder seinen Organen untereinander finden die Schiedsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung, die Bestandteile dieser Satzung sind.
  3. Der DKSB Augsburg unterrichtet den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse im DKSB Augsburg. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
    – drohende Zahlungsunfähigkeit oder Uberschuldung,
    – Rechtsstreitigkeiten,
    – Vollstreckungsmaßnahmen gegen den DKSB Augsburg,
    – Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Offentlichkeit führen können.
  4. Der DKSB Augsburg gewährt in diesem Zusammenhang dem Landesverband oder einer/einem von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen Einsicht in die erforderlichen Bücher und Geschäftsunterlagen. Um ein einheitliches Vorgehen der Mitglieder des DKSB zu gewährleisten, sind der DKSB Augsburg und seine Mitglieder verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes und des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit
    Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband.
  5. Der DKSB Augsburg hat dem Landesverband alljährlich bis zum 30. Juni einen Jahresbericht oder Tätigkeitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Kontaktdaten der m den Vorstand des DKSB Augsburg gewählten Mitglieder sind dem Landesverband und dem Bundesverband mitzuteilen.
  6. Der DKSB Augsburg ist in der Regel tätig im Bereich der Stadt Augsbürg, des Landkreises Augsburg und des Landkreises Aichach-Friedberg. Sind in diesem Bereich auch andere DKSB-Verbände auf örtlicher Ebene tätig oder will der DKSB Augsburg außerhalb seines Tätigkeitsbereiches im Tätigkeitsbereich eines anderen DKSB-Verbands auf örtlicher Ebene tätig werden, regeln die hiervon Betroffenen die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der Landesverband.
  7. Der DKSB Augsburg ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband den Namen und das für ihn geltende Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 6 zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Interessen des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder eines anderen DKSB-Verbandes auf örtlicher Ebene nicht betroffen sind. Bei jeder Verwendung soll deutlich werden, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den DKSB Augsburg bezieht.
  1. Die Mitgliedschaft im DKSB Augsburg kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem DKSB Augsburg als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.
  2. Über den Aufhahmeantrag, der schriftlich (z.B. Brief) oder in Textfonn (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) an den DKSB Augsburg gerichtet wird, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin/ dem Bewerber schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. EMail, digitales Formular oder Fax) mitgeteilt. Gegen eme ablehnende Ent-scheidung kann die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. EMail,
    digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnähme.
  3. Vorsitzende, die sich um die Ziele des DKSB Augsburg besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des DKSB Augsburg ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des DKSB Augsburg besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedem ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden, soweit sie nicht Mitglied nach Absatz l sind. Die Ernennungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz können aberkannt werden, wenn sich die Geehrten durch ihr Verhalten oder ihre Äußerungen innerhalb und/oder außerhalb des Verbandes als unwürdig erweisen, insbesondere aber, wenn sie Mitglied einer in § 2 Abs. 4 genannten Vereinigung sind oder eine solche Vereinigung unterstützen. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme im entscheidenden Gremium zu geben.
  1. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) vorliegender Zustimmung der Sorgeberechtigten Mitglied im DKSB Augsburg werden.
  2. Kinder und Jugendliche haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des DKSB Augsburg und sind vor der Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die sie betreffen, zu hören. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben sie dort Rede-, Antrags- und Stimmrecht, können aber nicht gewählt werden.
  3. Sind in dem DKSB Augsburg mehr als 10 Kinder und Jugendliche Mitglied, so ist ihnen das Recht einzuräumen, eine Sprecherin/einen Sprecher der Kinder und Jugendlichen zu wählen. Die Sprecherin/der Sprecher sollte das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes als beratendes Mitglied teil und hat dort Rederecht.
  1. Mitglieder sind veqiflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen. Mitglieder nach § 5a sind beitragsfrei.
  2. Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederver-sammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Bei der Festsetzung der Beiträge sind die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung zum Mindestbeitrag verbindlich.
  3. Die Beitragshöhe der Fördermitglieder wird durch den Vorstand mit diesen vereinbart.
  4. Mitglieder, die ihre Beitrags? flicht trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) erfolgter Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
  5. Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedem wird kein Beitrag erhoben.
  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation, Austritt oderAusschluss. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen.
  2. Der Austritt ist schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
  3. Mitglieder, die die Interessen des DKSB Augsburg schädigen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung des Beitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem DKSB Augsburg ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
    – dieser Satzung oder den Beschlüssen des DKSB Augsburg, des Landesverbandes oder des Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,
    – das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen,
    – ihre Verpflichtungen gegenüber dem DKSB Augsburg trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z. B. E-Mail, Digitales Formular oder Fax) verfasster Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen, oder
    – Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht beachten.
  4. Über den Auschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z. B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des DKSB Augsburg, die sich in Besitz des betroffenen Mitglieds befinden, unverzüglich an den Vorstand oder eine/einen von ihm beauftragte Dritte/beauftragten Dritten herauszugeben.
  6. Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom DKSB Augsburg verliehenen Ehrungen.

(l) Die Organe des DKSB Augsburg sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.
(2) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer nach § 10 Abs. 9 als „besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB bestellt werden. Sie/Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung oder Dienstanweisung.

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    – die Wahl und Abberufüng der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
    – die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiodedes Vorstandes,
    – die Entgegennahme des Jahresberichts,
    – die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Kassenberichts,
    – die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
    – die Beschlussfassung über den Haushalt,
    – die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
    – die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des DKSB Augsburg,
    – die Beschlussfassung über Anträge antragsberechtigter Mitglieder,
    – die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedem,
  2. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgäbe der Tagesordnung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) einberufen.
    Der Vorstand kann mit der Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  3. Antragsberechtigt sind der Vorstand des DKSB Augsburg und die stimmberechtigten Mitglieder. Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  4. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
  5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehr Kandidatinnen Kandidaten als zu besetzende Positionen zur Wahl stehen. Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 2 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/derjenige von mehreren KandidatinnenVKandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Hat im ersten WaMgang keine Kandidatin/ kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des DKSB Augsburg es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) unter Angäbe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Emladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 6 entsprechend.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/
    seiner Stellvertretung geleitet, sofern nicht auf Antrag eine andere Versammlungsleitung mehrheitlich gewählt wird. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  9. Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnähme-und Rederecht; sie sind berechtigt, diese Rechte schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) auf die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des Landesverbandes oder des Bundesverbandes zu übertragen.
  10. Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/ Teihiehmern, darunter die Versammlungsleitung, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach der Mitgliederversammlung Korrekturenbeantragt werden.
  11. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. 
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des DKSB Augsburg.
  2. Der Vorstand besteht aus
    – der/dem Vorsitzenden,
    – einer/einem Stellvertreterin/Stellvertreter
    – der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
    – der Schriftführerin/dem Schriftfiüirer
    – und bis zu sechs Beisitzerinnen/Beisitzern.
    2a. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Schriftführerin/der Schriftfiihrer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  3. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Fachberaterinnen/Fachberater zu einzelnen Punkten heranziehen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vomehmen; in dieser ist die Ergänzungswahl zu bestätigen oder eine Neuwahl vorzunehmen. Die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bzw. mehrerer Vorstandsmitglieder für die laufende Amtsperiode vorgenommen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch aufErstattung ihrer angemessenen Auslagen. Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer des Verbandes können nicht Mitglieder des Vorstands sein.
  6. Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich. Die Sitzung kann auch digital oder hybrid durchgeführt werden. Eine physische Teilnahme vor Ort ist dann nicht erforderlich, eine Stimmabgabe kann auf digitalem Wege erfolgen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter denen die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder digitalen Verfahren ist zulässig, wenn nicht ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von einer Woche dem Verfahren widerspricht; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder bei der Beratung noch bei der Entscheidung anwesend sein oder sonst mitwirken.
  8. Die Fühmng der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.
  9. Von den Beschlüssen des Vorstands ist innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter die Sitzungsleitung, zu unterzeichnen ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung Korrekturen beantragt werden.
  1. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte.
  2. Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 31. März dem Vorstand die Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
  3. Nach AbscMuss eines jeden Geschäftsjahres sind der Rechnungsabschluss und die Kasse von zwei Kassenpriiferinnen/Kassenprüfem zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfüng
    einen schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) verfassten Bericht zu erstatten.
    Überstiegen die Ausgaben des DKSB Augsburg im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von l Million EUR, so ist ein Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüferin/einenWirtschaftsprüfer aufzustellen oder zu prüfen.
  1. Die Auflösung des DKSB Augsburg kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatorinnen/Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung eine andere Liquidatorin/einen anderen Liquidator oder mehrere andere Liquidatorinnen/Liquidatoren bestimmt.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des DKSB Augsburg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des DKSB Augsburg an den Verband „Der/Deutscher Kinderschutzbund Landesverband e.V. “ oder für den Fall, dass es diesen nicht mehr gibt, an den Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V. „, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gememnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung zu verwenden.

24.10.2024